Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1971Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:
die zu führenden Kraftfahrlinien,
die Beförderungsbedingungen,
Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2)Absatz 2,In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147839
Alte Dokumentnummer
N9197142653L