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Art. 2

Fassungen
ab 16.04.1971 — BGBl. Nr. 128/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.04.1971 BGBl. Nr. 128/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1971BGBl. Nr. 128/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;
    3. Ziffer 3
      für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011417

Dokumentnummer

NOR12147846

Alte Dokumentnummer

N9197142660L