Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1971Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147847
Alte Dokumentnummer
N9197142661L