Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1971Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 13
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst gelten folgende Bestimmungen:
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsentwurfs ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn allen Vertragsparteien mitteilt und den anderen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis bringt.
2.Ziffer 2 Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt.
3.Ziffer 3 Der Generalsekretär teilt möglichst bald allen Vertragsparteien mit, ob eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Wird ein Einwand gegen den Änderungsentwurf vorgebracht, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ohne jede Wirkung. Andernfalls tritt er für alle Vertragsparteien drei Monate seit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40004135