Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1971Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt,
die Kündigungen nach Artikel 8,
die Mitteilungen nach Artikel 9,
die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2,
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 und 2,
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40004136