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Art. 15

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 15

Nach dem 30. Juni 1958 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A15/NOR40004137