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Art. 6

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung,
  2. Litera b
    durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,
  3. Litera c
    durch Beitritt.

Ziffer 2 Die Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.

Ziffer 3 Das Übereinkommen liegt bis zum Ablauf des 30. Juni 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

Ziffer 4 Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A6/NOR40004128