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Art. 7

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 7

Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in Artikel 6 Absatz eins, erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem zwei Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A7/NOR40004129