Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1971Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.Ziffer 2 Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40004130