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Art. 9

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Ratifikationsvorbehalt, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt sind, am sechzigsten Tag seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

Ziffer 2 Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A9/NOR40004131