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Anl. 1

Fassungen
ab 04.08.1971 — BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute04.08.1971 BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

04.08.1971BGBl. Nr. 270/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak

Ziffer eins Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:

Wien-Athen oder Istanbul-Bagdad-Bahrein-Teheran oder Abadan-Karachi-New Delhi.

Ziffer 2 Das von der Regierung der Republik Irak namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:

Bagdad-Damaskus oder Beirut-Istanbul-Wien-Frankfurt-Amsterdam-London.

Ziffer 3 Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen können einen oder mehrere Punkte auf den in diesem Anhang festgelegten Flugstrecken auf einem, mehreren oder allen Flügen auslassen.

Ziffer 4 Dieser Anhang bleibt 18 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens in Geltung und wird automatisch erneuert, sofern nicht ein Vertragschließender Teil sechs Monate vor Ablauf des erstgenannten Zeitraumes um Abänderung des Anhanges ersucht.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147875

Alte Dokumentnummer

N9197142710L