Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Irak)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1971Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak
1.Ziffer eins Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:
Wien-Athen oder Istanbul-Bagdad-Bahrein-Teheran oder Abadan-Karachi-New Delhi.
2.Ziffer 2 Das von der Regierung der Republik Irak namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden Richtungen zu befliegen:
Bagdad-Damaskus oder Beirut-Istanbul-Wien-Frankfurt-Amsterdam-London.
3.Ziffer 3 Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen können einen oder mehrere Punkte auf den in diesem Anhang festgelegten Flugstrecken auf einem, mehreren oder allen Flügen auslassen.
4.Ziffer 4 Dieser Anhang bleibt 18 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens in Geltung und wird automatisch erneuert, sofern nicht ein Vertragschließender Teil sechs Monate vor Ablauf des erstgenannten Zeitraumes um Abänderung des Anhanges ersucht.