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Art. 16

Fassungen
ab 04.08.1971 — BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute04.08.1971 BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.08.1971BGBl. Nr. 270/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sechzehn

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, welcher im diplomatischen Notenwechsel, der die Erfüllung der durch die nationale Gesetzgebung den Vertragschließenden Teilen vorgeschriebenen Erfordernisse feststellt, bestimmt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bagdad am 21. 11. 1970 der christlichen Zeitrechnung, welcher dem 23. Tag des Ramadan des Jahres 1390 der Hedschra entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache; im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147874

Alte Dokumentnummer

N9197142709L