Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Irak)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1971Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Erforderliche Bewilligungen
1.Ziffer eins Die internationalen Fluglinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, vorausgesetzt daß
der Vertragschließende Teil, dem die im Anhang dieses Abkommens festgelegten Rechte gewährt werden, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und
der Vertragschließende Teil, der diese Rechte gewährt, das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ermächtigt hat, die Fluglinien in Betrieb zu nehmen.
2.Ziffer 2 Der Vertragschließende Teil, welcher diese Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und der Artikel IV und IX dieses Abkommens die genannte Bewilligung zum Betrieb der internationalen Fluglinie unverzüglich zu erteilen.Der Vertragschließende Teil, welcher diese Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und der Artikel römisch vier und römisch neun dieses Abkommens die genannte Bewilligung zum Betrieb der internationalen Fluglinie unverzüglich zu erteilen.
3.Ziffer 3 Jeder Vertragschließende Teil kann von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden Teiles betreffend den Betrieb des internationalen Flugverkehrs zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147861
Alte Dokumentnummer
N9197142696L