Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Irak)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1971Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Widerruf und Untersagung
1.Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die im Artikel III dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung für ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in folgenden Fällen zu untersagen, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen:Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die im Artikel römisch drei dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung für ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in folgenden Fällen zu untersagen, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen:
wenn dieses Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden dieses Vertragschließenden Teiles nicht nachweisen kann, daß es den normalerweise von diesen Behörden angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht,
wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen.
2.Ziffer 2 Sofern ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Untersagung der einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilten Bewilligung nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird das Recht, diese Bewilligung zu untersagen oder zu widerrufen, erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147862
Alte Dokumentnummer
N9197142697L