Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschußämter beizuschließen sind. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschließenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende Regierung als Zustimmung angesehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. I. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. römisch eins. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40055475