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Art. 8

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch acht

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
  2. Ziffer 2
    Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

10011424

Dokumentnummer

NOR40055476