Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1978Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß Die Übertragungen und Überlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 720 Mill. S bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund Aktien im Nennwert von 432 Mill. S, das Bundesland Steiermark Aktien im Nennwert von 229 Mill. S und das Bundesland Oberösterreich Aktien im Nennwert von 59 Mill. S übernehmen,
die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich sich gegenüber der Aktiengesellschaft für die Jahre 1977 bis 1991 zur Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse verpflichten, die für das Bundesland Steiermark 30,5 Mill. S und für das Bundesland Oberösterreich 12,2 Mill. S jährlich betragen,
das Bundesland Steiermark sich gegenüber der Aktiengesellschaft für die Jahre 1978 bis 1983 weiters zur Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse für die Strecken gemäß § 1 Abs. 1 lit. d von jährlich 68 Mill. S sowie im Falle der Erhöhung der Gesamtkosten dieser Strecken von 2 820 Mill. S zu einer Erhöhung dieser Zuschüsse und seines diesen Strecken zugeordneten Anteils am Grundkapital von 68 Mill. S um den gleichen Hundertsatz verpflichtet,das Bundesland Steiermark sich gegenüber der Aktiengesellschaft für die Jahre 1978 bis 1983 weiters zur Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse für die Strecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, von jährlich 68 Mill. S sowie im Falle der Erhöhung der Gesamtkosten dieser Strecken von 2 820 Mill. S zu einer Erhöhung dieser Zuschüsse und seines diesen Strecken zugeordneten Anteils am Grundkapital von 68 Mill. S um den gleichen Hundertsatz verpflichtet,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 5, vorzubereiten und abzuschließen,
im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens, je an Kapital und an Zinsen und Kosten, von 4 920 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Steiermark und im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens von 750 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Oberösterreich sich verpflichten, die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens, je an Kapital und an Zinsen und Kosten, von 4 920 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a,) das Bundesland Steiermark und im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens von 750 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a,) das Bundesland Oberösterreich sich verpflichten, die Zuschüsse gemäß Litera c, um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147815
alte Dokumentnummer
N9197123903L