Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1975Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach Paragraph 3, ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147817
alte Dokumentnummer
N9197123905L