Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Bauten und Technik kann einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen Normen als „Österreichische Normen“ („ÖNORMEN“) zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(3)Absatz 3,Solange eine nach Abs. 1 erteilte Befugnis aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.Solange eine nach Absatz eins, erteilte Befugnis aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(4)Absatz 4,Die Verleihung der Befugnis sowie ihr Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR12147754
Alte Dokumentnummer
N9197111851I