Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.07.1971 bis 31.03.2016 — BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108.07.197131.03.2016 BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 240/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Bauten und Technik kann einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen Normen als „Österreichische Normen“ („ÖNORMEN“) zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
  3. Absatz 3,Solange eine nach Absatz eins, erteilte Befugnis aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
  4. Absatz 4,Die Verleihung der Befugnis sowie ihr Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147754

Alte Dokumentnummer

N9197111851I