Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.07.1971 bis 31.03.2016 — BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.07.197131.03.2016 BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 240/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Befugnis nach Paragraph eins, Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß
    1. Litera a
      die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung von ÖNORMEN entsprechend ihrem Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich etwa bestehender selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Standesvertretungen als Interessenvertretungen der Erzeuger und Verbraucher mitwirken;
    2. Litera b
      die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aufbringen kann;
    3. Litera c
      die Vorgangsweise bei Schaffung von ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung gemäß Absatz eins, Litera c, muß insbesondere regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, die Vorgangsweise bei der Behandlung der Anzeige nach Paragraph 3,, die Führung der Register gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 sowie die Berechtigung zur Verwendung des Kennwortes „ÖNORM“ und des Kennzeichens „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar);
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Mitwirkung der an der Schaffung von ÖNORMEN beteiligten fachlichen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,;
    3. Ziffer 3
      das anläßlich der Schaffung einer ÖNORM anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlußfähigkeit der zur Schaffung von ÖNORMEN gebildeten Fachausschüsse;
    4. Ziffer 4
      die rechtzeitige Anpassung der ÖNORMEN an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie an wirtschaftliche Gegebenheiten;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren, sofern ausländische oder internationale Normen zur Verwendung empfohlen werden;
    6. Ziffer 6
      die Art der Veröffentlichung und Verbreitung der ÖNORMEN nach Paragraph 6, Absatz 6,;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Normenwesens (unbeschadet der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes) im Auftrag des Bundesministers für Bauten und Technik;
    8. Ziffer 8
      die Pflege der Verbindungen zu ausländischen und zu internationalen Normenorganisationen.

Schlagworte





Hoheitsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147755

Alte Dokumentnummer

N9197111852I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/240/P2/NOR12147755