Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.07.1971 bis 31.03.2016 — BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 308.07.197131.03.2016 BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 240/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach einer geltenden ÖNORM ausgeführt wurde, kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet werden.

Wird das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet, so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung dauerhaft anzubringen.

  1. Absatz 2,Ist in einer ÖNORM eine Überprüfung durch staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalten oder durch Ziviltechniker zwingend vorgesehen, so kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) jeweils unter Anführung der entsprechenden ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz „geprüft“ versehen werden, wenn eine solche Überprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Diese Fälle sind dem Verein (Paragraph eins,) nachweislich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147756

Alte Dokumentnummer

N9197111853I