Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Befugnis nach § 1 Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäßDie Befugnis nach Paragraph eins, Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß
die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung von ÖNORMEN entsprechend ihrem Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich etwa bestehender selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Standesvertretungen als Interessenvertretungen der Erzeuger und Verbraucher mitwirken;
die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aufbringen kann;
die Vorgangsweise bei Schaffung von ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 1 lit. c muß insbesondere regeln:Die Geschäftsordnung gemäß Absatz eins, Litera c, muß insbesondere regeln:
Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, die Vorgangsweise bei der Behandlung der Anzeige nach § 3, die Führung der Register gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Berechtigung zur Verwendung des Kennwortes „ÖNORM“ und des Kennzeichens „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar);Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, die Vorgangsweise bei der Behandlung der Anzeige nach Paragraph 3,, die Führung der Register gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 sowie die Berechtigung zur Verwendung des Kennwortes „ÖNORM“ und des Kennzeichens „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar);
den Umfang der Mitwirkung der an der Schaffung von ÖNORMEN beteiligten fachlichen Vertreter gemäß § 2 Abs. 1 lit. a;den Umfang der Mitwirkung der an der Schaffung von ÖNORMEN beteiligten fachlichen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,;
das anläßlich der Schaffung einer ÖNORM anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlußfähigkeit der zur Schaffung von ÖNORMEN gebildeten Fachausschüsse;
die rechtzeitige Anpassung der ÖNORMEN an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie an wirtschaftliche Gegebenheiten;
das Verfahren, sofern ausländische oder internationale Normen zur Verwendung empfohlen werden;
die Art der Veröffentlichung und Verbreitung der ÖNORMEN nach § 6 Abs. 6;die Art der Veröffentlichung und Verbreitung der ÖNORMEN nach Paragraph 6, Absatz 6,;
die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Normenwesens (unbeschadet der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes) im Auftrag des Bundesministers für Bauten und Technik;
die Pflege der Verbindungen zu ausländischen und zu internationalen Normenorganisationen.
Schlagworte
Hoheitsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12147755
Alte Dokumentnummer
N9197111852I