Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach einer geltenden ÖNORM ausgeführt wurde, kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet werden.Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach einer geltenden ÖNORM ausgeführt wurde, kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet werden.
Wird das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet, so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung dauerhaft anzubringen.Wird das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet, so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung dauerhaft anzubringen.
(2)Absatz 2,Ist in einer ÖNORM eine Überprüfung durch staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalten oder durch Ziviltechniker zwingend vorgesehen, so kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) jeweils unter Anführung der entsprechenden ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz „geprüft“ versehen werden, wenn eine solche Überprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Diese Fälle sind dem Verein (§ 1) nachweislich anzuzeigen.Ist in einer ÖNORM eine Überprüfung durch staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalten oder durch Ziviltechniker zwingend vorgesehen, so kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) jeweils unter Anführung der entsprechenden ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz „geprüft“ versehen werden, wenn eine solche Überprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Diese Fälle sind dem Verein (Paragraph eins,) nachweislich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR12147756
Alte Dokumentnummer
N9197111853I