Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei Erzeugnissen, für die durch besondere Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) nur verwendet werden, wenn auch die bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind. Bei Erzeugnissen, für die durch besondere Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) nur verwendet werden, wenn auch die bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR12147757
Alte Dokumentnummer
N9197111854I