Rechtstracker.at

Anl. 3/7

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/7 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 7

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch acht
Lichttechnische Werte

  1. Ziffer römisch acht
    1 Der Antragsteller muß beim Antrag auf Genehmigung die Bezugsachse angeben. Diese entspricht einem Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° in der Tabelle der Rückstrahlwerte (CIL).
  2. Ziffer römisch acht
    2 Bei den lichttechnischen Messungen ist nur derjenige Teil der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Innern eines Kreises von 120 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse römisch eins und von 85 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse römisch zwei liegt, wobei diese Fläche auf folgende Größtwerte zu begrenzen ist: Klasse römisch eins = 100 cm2, Klasse römisch zwei = 50 cm2, ohne daß die Fläche der Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche anzugeben. Bei der Klasse römisch drei ist die gesamte leuchtende Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.
  3. Ziffer römisch acht
    3 Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen, die in mcd/lx für die genannten Beobachtungs- und Beleuchtungswinkel angegeben sind:1)

Geringere als die in den beiden letzten Spalten angegebenen Rückstrahlwerte sind im Innern eines Raumwinkels nicht zulässig, welcher den Bezugspunkt der Lichtaustrittsfläche zum Scheitel hat und der durch sich schneidende Ebenen begrenzt ist, die folgende Schnittlinien ergeben:
(römisch fünf = + und – 10°, H = 0°)
(römisch fünf = + und – 5°, H = + und – 20°)
  1. Ziffer römisch acht
    4 Wenn der Rückstrahlwert eines Rückstrahlers für β = römisch fünf = H = 0° gemessen wird, ist durch geringfügiges Drehen zu prüfen, ob ein Oberflächenreflex vorhanden ist. Ist dies der Fall, so ist die Messung für β = römisch fünf = + oder — 5°, H = 0° durchzuführen. Die endgültige Stellung muß diejenige sein, die dem kleinsten Rückstrahlwert für eine der vorerwähnten Stellungen entspricht.
    1. 4 Punkt eins
      Rückstrahler, die keine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = römisch fünf = H = 0° oder bei der im Absatz römisch acht.4 angegebenen Stellung und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse so weit zu drehen, bis der geringste Rückstrahlwert erreicht wird, der nicht unter dem im Absatz römisch acht.3 angegebenem Wert liegen darf. Bei der Messung des Rückstrahlwertes unter den verschiedenen anderen Beleuchtungs- und Beobachtungswinkeln wird der Rückstrahler in derjenigen Stellung gemessen, die dem so bestimmten Wert des Verdrehungswinkels ɛ entspricht. Wenn die vorgeschriebenen Werte in dieser Stellung nicht erreicht werden, darf der Rückstrahler aus dieser Stellung noch um ± 5° um seine Bezugsachse gedreht werden.
    2. 4 Punkt 2
      Rückstrahler, die eine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = römisch fünf = H = 0° oder bei dem im Absatz römisch acht.4 angegebenen Beleuchtungswinkel und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse um ± 5° zu drehen. Bis zu diesem Verdrehungswinkel darf der Rückstrahlwert nicht unter dem vorgeschriebenen Wert liegen.
    3. 4 Punkt 3
      Wenn für den Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° und für E = 0° der Rückstrahlwert den vorgeschriebenen Wert um mindestens 50 0/0 überschreitet, sind alle Messungen für alle Beleuchtungs- und Beobachtungswinkel für E durchzuführen.
  2. Ziffer römisch acht
    5 Die Messungen sind nach der von der CIE empfohlenen Methode für lichttechnische Messungen an Rückstrahlern durchzuführen.

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1) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251676