Rechtstracker.at

Anl. 6/2

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6/2 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6 /, 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang 3
Genehmigungszeichen

  1. Ziffer eins
    Erklärung
    Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E 3) unter der Nummer 216 genehmigtes Gerät der Gruppe 4 (vorn-seitlich angebrachter Fahrtrichtungsanzeiger). Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung des Geräts, das nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann. Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs.
  2. Ziffer 2
    Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach der Gruppe des Geräts

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062985