Rechtstracker.at

Anl. 6/3

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6/3 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6 /, 3

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang 4
Fotometrische Messungen

  1. Ziffer eins
    Meßmethoden
    Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
    1. eins Punkt 2
      Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
      1. eins Punkt 2 Punkt eins
        die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;
      2. eins Punkt 2 Punkt 2
        die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte ausgesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;
      3. eins Punkt 2 Punkt 3
        der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als 1/4° von der Beobachtungsrichtung abweicht.
  2. Ziffer 2
    Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

  1. 2 Punkt eins
    Die Richtung H = 0° und römisch fünf = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und römisch fünf = 0°) an
  2. 2 Punkt 2
    Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten:
    1. 2 Punkt 2 Punkt eins
      unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,
    2. 2 Punkt 2 Punkt 2
      über dem kleineren Höchstwert in den beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251703