Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6/2Anlage 6 /, 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang 3
Genehmigungszeichen

Erklärung
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E 3) unter der Nummer 216 genehmigtes Gerät der Gruppe 4 (vorn-seitlich angebrachter Fahrtrichtungsanzeiger). Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung des Geräts, das nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann. Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs.
Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach der Gruppe des Geräts

Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40062985