Rechtstracker.at

Anl. 7/2

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7/2 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 /, 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang 3
Genehmigungszeichen

  1. Ziffer eins
    Begrenzungsleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

  1. Ziffer 2
    Schlußleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Schlußleuchte. Das Fehlen eines Pfeils weist darauf hin, daß die geforderten fotometrischen Werte nach rechts und links bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

  1. Ziffer 3
    Bremsleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nr. 221 genehmigte Bremsleuchte für einen Lichtstärkepegel.

  1. Ziffer 4
    Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthält

Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E3) unter der Nummer 221 zugelassenes Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte für zwei Lichtstärkepegel enthält. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die Vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251706