Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

(Übersetzung)
Regelung Nr. 6

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. Ziffer eins
    Begriffsbestimmung
  2. Ziffer 2
    Anträge
  3. Ziffer 3
    Aufschriften
  4. Ziffer 4
    Genehmigung
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Bestimmungen
  6. Ziffer 6
    Lichtstärke
  7. Ziffer 7
    Prüfverfahren
  8. Ziffer 8
    Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  9. Ziffer 9
    Übereinstimmung der Herstellung
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  11. Ziffer 11
    Bemerkung zu Farbe und Anbringung
  12. Ziffer 12
    Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

  1. Ziffer eins
    Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen
  2. Ziffer 2
    Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Fahrtrichtungsanzeigers
  3. Ziffer 3
    Genehmigungszeichen
  4. Ziffer 4
    Fotometrische Messungen
  5. Ziffer 5
    Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 6
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

  1. Ziffer eins
    Begriffsbestimmung
    „Fahrtrichtungsanzeiger“ (nachstehend „Gerät“ genannt) ist ein an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachtes Gerät, das bei Betätigung durch den Fahrzeuglenker dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Geräte, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.
  2. Ziffer 2
    Anträge
    1. 2 Punkt eins
      Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,
      1. 2 Punkt eins Punkt eins
        ob das Gerät:
        Gelbrotes 1), rotes oder farbloses Licht ausstrahlen soll;
      2. 2 Punkt eins Punkt 2
        zu welcher Gruppe oder zu welchen Gruppen 1, 2, 3, 4 oder 5 deren vorgeschriebene Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung im Anhang 1 angegeben werden, das Gerät gehört und, falls das Gerät zur Gruppe 2 gehört, ob es für einen Lichtstärkepegel (Gruppe 2a) oder für zwei Lichtstärkepegel (Gruppe 2b) vorgesehen ist.
    2. 2 Punkt 2
      Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:
      1. 2 Punkt 2 Punkt eins
        Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type und der Gruppe gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel römisch fünf = 0) dient und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
      2. 2 Punkt 2 Punkt 2
        eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder von einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
      3. 2 Punkt 2 Punkt 3
        falls es sich um ein Gerät der Gruppe 2b handelt, ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Lichtstärkepegel gewährleistet;
      4. 2 Punkt 2 Punkt 4
        zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um ein Gerät der Gruppe 2b, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
  3. Ziffer 3
    Aufschriften
    Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:
    1. 3 Punkt eins
      die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein,
    2. 3 Punkt 2
      die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen,
    3. 3 Punkt 3
      einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Genehmigung
    1. 4 Punkt eins
      Wenn die beiden Muster einer Type, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
    2. 4 Punkt 2
      Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype dieser Regelung zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
    3. 4 Punkt 3
      Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
      1. 4 Punkt 3 Punkt eins
        ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
        1. 4 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins
          einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2),
        2. 4 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2
          einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
      2. 4 Punkt 3 Punkt 2
        das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
        1. 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
          über dem Kreis eine oder mehrere der folgenden Zahlen: 1, 2a, 2b, 3, 4 oder 5, je nachdem das Gerät den in Absatz 2.1.2. aufgeführten Gruppen 1, 2a, 2b, 3, 4 oder 5 angehört;
        2. 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
          ein die Anbaurichtung angebender Pfeil, wenn das Gerät nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann (der Pfeil zeigt bei Geräten der Gruppen 1, 2a und 2b nach der Außenseite und bei den Gruppen 3, 4 und 5 nach der Vorderseite des Fahrzeugs).
    4. 4 Punkt 4
      Diese in den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
    5. 4 Punkt 5
      Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen.
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Bestimmungen
    1. 5 Punkt eins
      Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
    2. 5 Punkt 2
      Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  6. Ziffer 6
    Lichtstärke
    1. 6 Punkt eins
      Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsache wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe

Mindestwerte

Höchstwerte

1

175 cd

700 cd3)

2a

 

50

200

2b

bei Tag

175

700 3)

 

bei Nacht

40

120 3)

3

nach vorn

175

700 3)

 

nach hinten

50

200

4

nach vorn

175

700 3)

 

nach hinten

0,3

200

5

0,3

200

  1. 6 Punkt 2
    Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
    1. 6 Punkt 2 Punkt eins
      muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein,
    2. 6 Punkt 2 Punkt 2
      darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
    3. 6 Punkt 2 Punkt 3
      Außerdem
      1. 6 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
        muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,3 cd für die Geräte der Gruppen 1, 2a, 3, 4 und 5, sowie für die der Gruppe 2b mindestens 0,3 cd bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen,
      2. 6 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
        darf für die Geräte der Gruppen 1 und 2b sowie nach vorn für die Geräte der Gruppen 3 oder 4 die Lichtstärke in Richtung der Meßpunkte, die außerhalb der Bereiche von 0 bis 5 nach links und von 0 bis 5 nach rechts der Tabelle der Lichtverteilung liegen,
        • Strichaufzählung
          100 cd für die Geräte der Gruppe 2b bei Nacht,
        • Strichaufzählung
          400 cd für die Geräte der Gruppen 1, 3 und 4 nicht überschreiten,
      3. 6 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
        müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
  2. 6 Punkt 3
    Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen. Bei Geräten mit gelbrotem (oder rotem) Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
  3. 6 Punkt 4
    Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2.1. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
  1. Ziffer 7
    Prüfverfahren
    1. 7 Punkt eins
      Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.
    2. 7 Punkt 2
      Die Messungen an Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2b sind für jeden der beiden Pegel mit den diesen zugehörigen zusätzlichen Ausrüstungen vorzunehmen.
  2. Ziffer 8
    Farbe des ausgestrahlten Lichtes
    Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K 4), muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.
  3. Ziffer 9
    Übereinstimmung der Herstellung
    Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.
  4. Ziffer 10
    Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
    1. 10 Punkt eins
      Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
    2. 10 Punkt 2
      Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  5. Ziffer 11
    Bemerkung zu Farbe und Anbringung
    Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund vorstehenden Absatzes 4. für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt und deren Anbringung ebenfalls festgelegt ist. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Anbauanordnungen vorzuschreiben oder bestimmte, in dieser Regelung vorgesehene Gerätegruppen und Farben zu verbieten. 5)
  6. Ziffer 12
    Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagen oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

______________

  1. Ziffer eins
    Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, die gelbrote Farbe für Fahrtrichtungsanzeiger vorzuschreiben.
  2. Ziffer 2
    1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt; die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. Ziffer 3
    Siehe jedoch Absatz 6.2.3.2 und Anhang 4 dieser Regelung
  4. Ziffer 4
    Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
  5. Ziffer 5
    Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa Anbauanordnungen festgelegt wurden, deren Annahme empfohlen wurde.

Schlagworte

Fabrikmarke

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/176/A6/NOR40062940