Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. Ziffer eins
    Begriffsbestimmung
  2. Ziffer 2
    Anträge
  3. Ziffer 3
    Aufschriften
  4. Ziffer 4
    Genehmigung
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Bestimmungen
  6. Ziffer 6
    Lichtstärke
  7. Ziffer 7
    Prüfverfahren
  8. Ziffer 8
    Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  9. Ziffer 9
    Übereinstimmung der Herstellung
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  11. Ziffer 11
    Bemerkung zu den Farben
  12. Ziffer 12
    Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge
  1. Ziffer eins
    Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten. Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten
  2. Ziffer 2
    Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Gerätes nach der Regelung Nr. 7
  3. Ziffer 3
    Genehmigungszeichen
  4. Ziffer 4
    Fotometrische Messungen
  5. Ziffer 5
    Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

  1. Ziffer eins
    Begriffsbestimmungen
    1. eins Punkt eins
      „Begrenzungsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach vorn kenntlich zu machen.
    2. eins Punkt 2
      „Schlußleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach hinten kenntlich zu machen.
    3. eins Punkt 3
      „Bremsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, die Inbetriebsetzung einer Bremse, im allgemeinen der Betriebsbremse, nach hinten anzuzeigen.
    4. eins Punkt 4
      „Gerät“ ist die Beleuchtungs- oder Signalvorrichtung, die die Lichtquelle und gegebenenfalls ein optisches System sowie die Abschlußscheibe und das Gehäuse enthält. In einem Gerät können eine oder mehrere Leuchten untergebracht sein; wenn mehrere Leuchten in einem Gerät vereinigt sind, können diese sein:
      1. eins Punkt 4 Punkt eins
        zusammengebaut (getrennte Abschlußscheiben, getrennte Lichtquellen, dasselbe Gehäuse),
      2. eins Punkt 4 Punkt 2
        kombiniert (getrennte Abschlußscheiben, dieselbe Lichtquelle, dasselbe Gehäuse),
      3. eins Punkt 4 Punkt 3
        ineinandergebaut (dieselbe Abschlußscheibe, getrennte Lichtquellen oder eine einzige Lichtquelle mit unterschiedlichen Aufgaben, dasselbe Gehäuse).
  2. Ziffer 2
    Anträge
    1. 2 Punkt eins
      Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
      1. 2 Punkt eins Punkt eins
        Aufgabe oder Aufgaben, für die das eingereichte Gerät bestimmt ist,
      2. 2 Punkt eins Punkt 2
        bei Begrenzungsleuchten, ob farbloses, gelbes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird,
      3. 2 Punkt eins Punkt 3
        bei Bremsleuchten, ob rotes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird. 1)
    2. 2 Punkt 2
      Dem Antrag sind für jede Gerätetype beizufügen:
      1. 2 Punkt 2 Punkt eins
        Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Gerätetype gestatten, und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel römisch fünf = 0) dient, und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
      2. 2 Punkt 2 Punkt 2
        eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
      3. 2 Punkt 2 Punkt 3
        bei Bremsleuchten für zwei Pegel: ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet;
      4. 2 Punkt 2 Punkt 4
        zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um Bremsleuchten mit zwei Pegeln, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
  3. Ziffer 3
    Aufschriften
    Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:
    1. 3 Punkt eins
      die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein;
    2. 3 Punkt 2
      die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen;
    3. 3 Punkt 3
      einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Genehmigung
    1. 4 Punkt eins
      Wenn die beiden Muster einer Gerätetype, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
    2. 4 Punkt 2
      Wenn zwei Leuchten, für die diese Regelung gilt, Teile desselben Geräts sind, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn beide Leuchten die für sie geltenden Vorschriften erfüllen.
    3. 4 Punkt 3
      Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für eine Gerätetype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
    4. 4 Punkt 4
      Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
      1. 4 Punkt 4 Punkt eins
        ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
        1. 4 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins
          einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2);
        2. 4 Punkt 4 Punkt eins Punkt 2
          einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
      2. 4 Punkt 4 Punkt 2
        das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
        1. 4 Punkt 4 Punkt 2 Punkt eins
          auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „A“ trägt;
        2. 4 Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2
          auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Schlußleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „R“ trägt;
        3. 4 Punkt 4 Punkt 2 Punkt 3
          auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „S“ und die Zahl 1 trägt, wenn das Gerät für nur einen Lichtstärkepegel vorgesehen ist, und die Zahl 2 bei zwei Lichtstärkepegeln;
        4. 4 Punkt 4 Punkt 2 Punkt 4
          auf den Geräten, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf diese Leuchten entsprechen, über dem Kreis ein Rechteck, das im Inneren die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben „R“ und „S 1“ oder „S 2“ trägt;
        5. 4 Punkt 4 Punkt 2 Punkt 5
          auf den Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung asymmetrisch sind, ist ein Pfeil anzubringen, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
    5. 4 Punkt 5
      Diese in den Absätzen 4.4.1.1., 4.4.2.1. bis 4.4.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
    6. 4 Punkt 6
      Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Bestimmungen
    1. 5 Punkt eins
      Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
    2. 5 Punkt 2
      Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  6. Ziffer 6
    Lichtstärke
    1. 6 Punkt eins
      Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

 

 

Mindestwert

Höchstwert

 

 

(cd)

(cd)

6.1.1.

Begrenzungsleuchten

 

 

 

 

4

60

6.1.2.

Schlußleuchten

 

 

 

 

2

12

6.1.3.

Bremsleuchten

 

 

6.1.3.1.

für einen Lichtstärkepegel

40

100

6.1.3.2.

für zwei Lichtstärkepegel

 

 

6.1.3.2.1.

(bei Tag)

130

520

6.1.3.2.2.

(bei Nacht)

30

80

  1. 6 Punkt 2
    Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb des Winkelbereichs nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
    1. 6 Punkt 2 Punkt eins
      muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein;
    2. 6 Punkt 2 Punkt 2
      darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
    3. 6 Punkt 2 Punkt 3
      Für Geräte mit ineinander gebauten Brems- und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd (siehe Absatz 6.1.2.) unterhalb einer Ebene zugelassen, die unter der waagerechten Ebene liegt und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.
    4. 6 Punkt 2 Punkt 4
      Außerdem
      1. 6 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
        muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd für die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für einen Lichtstärkepegel, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen;
      2. 6 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
        Wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinander gebaut sind, muß das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch ris-attachment://hauptdokument.img2is.png 5° römisch fünf und von lotrechten Geraden, die durch ris-attachment://hauptdokument.img3is.png 10° H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird. Bei Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel muß diese Vorschrift für die Beleuchtung bei Nacht erfüllt werden;
      3. 6 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
        müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
  2. 6 Punkt 3
    Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen; bei Geräten mit gelbem, gelbrotem oder rotem Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
  3. 6 Punkt 4
    Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
  1. Ziffer 7
    Prüfverfahren
    Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.
  2. Ziffer 8
    Farbe des ausgestrahlten Lichtes
    Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K3), muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.
  3. Ziffer 9
    Übereinstimmung der Herstellung
    Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.
  4. Ziffer 10
    Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
    1. 10 Punkt eins
      Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
    2. 10 Punkt 2
      Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  5. Ziffer 11
    Bemerkung zu den Farben
    Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 4 für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, für Geräte an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen bestimmte in dieser Regelung vorgesehene Farbe zu verbieten.
  6. Ziffer 12
    Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

_________

  1. Ziffer eins
    Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, für Bremsleuchten die rote Farbe vorzuschreiben.
  2. Ziffer 2
    1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. Ziffer 3
    Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

Schlagworte

Beleuchtungsvorrichtung, , Fabrikmarke, Bremsleuchte

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/176/A7/NOR40062941