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Art. 1

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Rechte von Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden erleiden, durch die Einführung einer Pflichtversicherung zu schützen, die den Bestimmungen entspricht, welche diesem Übereinkommen beigefügt sind (Anhang römisch eins).
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behält das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der geschädigten Personen vorsehen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats den amtlichen Wortlaut ihrer Gesetze und ihrer wesentlichen Verwaltungsvorschriften über die Einführung einer Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit. Der Generalsekretär übermittelt diesen Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A1/NOR40003418