Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1972Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei behält das Recht,
bestimmte Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Auffassung kaum eine Gefahr darstellen, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
Kraftfahrzeuge, die inländischen oder ausländischen Behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen gehören, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
die Mindestbeträge festzusetzen, die durch die Versicherung gedeckt sein müssen; in diesem Falle kann die Anwendung der beigefügten Bestimmungen auf die festgesetzten Beträge beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR40003419