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Art. 3

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der Vorbehalte in Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen Gebrauch macht.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie nach Absatz 1 gemacht hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifizierung wird am Tage ihres Eingangs wirksam. Der Generalsekretär übermittelt ihren Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A3/NOR40003420