Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Die Rechte und Vorbehalte, von denen eine Vertragspartei nach den Artikeln 2 und 3 Gebrauch macht, gelten nur für das Hoheitsgebiet dieser Partei und beeinträchtigen nicht die volle Anwendung des Pflichtversicherungsrechts der anderen Parteien, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gibt dem Generalsekretär des Europarats den Inhalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen bekannt, welche die Rechte und Vorbehalte nach den Artikeln 2 und 3 betreffen. Sie unterrichtet den Generalsekretär laufend über jede spätere Änderung dieser Bestimmungen. Der Generalsekretär gibt alle diese Mitteilungen an die anderen Parteien sowie an die übrigen Mitglieder des Europarats weiter.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A4/NOR40003421