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Art. 15

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 15

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. Absatz 3,Für jeden Unterzeichner, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. Absatz 4,Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern des Europarats sowie den beitretenden Staaten die Namen der Unterzeichner, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede spätere Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A15/NOR40003432