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Art. 16

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 16

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, zum Beitritt einladen. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats beitreten; dieser notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg,

am 20. April 1959 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003433

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A16/NOR40003433