Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1972Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten im Libanon und Punkten darüber hinaus.
Das oder die von der Libanesischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben: Punkte im Libanon über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
Punkte auf den obengenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte sind von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147938
Alte Dokumentnummer
N9197242837L