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Anl. 1

Fassungen
ab 15.03.1972 — BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.03.1972 BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 92/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

  1. Ziffer eins
    Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
    Punkte in Österreich über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten im Libanon und Punkten darüber hinaus.
  2. Ziffer 2
    Das oder die von der Libanesischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben: Punkte im Libanon über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
  3. Ziffer 3
    Punkte auf den obengenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles hat.
  4. Ziffer 4
    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte sind von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147938

Alte Dokumentnummer

N9197242837L