Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1972Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 18 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Hinweise auf das Abkommen schließen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Hinweise auf den Anhang ein.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden Vertragschließenden Teil und durch einen diesbezüglichen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch der englische Text maßgebend ist.