Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1972Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252213