Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1972Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für
Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind; dessen Regierung Vertragsregierung ist,
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
(3)Absatz 3,Die in Anlage I enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.Die in Anlage römisch eins enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.
(4)Absatz 4,Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage I enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrößern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage römisch eins enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrößern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(5)Absatz 5,Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.Die in Anlage römisch zwei enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252214