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Art. 4

Fassungen
ab 04.11.1972 — BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.11.1972 BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.11.1972BGBl. Nr. 381/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für
    1. Litera a
      Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind; dessen Regierung Vertragsregierung ist,
    2. Litera b
      Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
    3. Litera c
      nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
  3. Absatz 3,Die in Anlage römisch eins enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.
  4. Absatz 4,Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage römisch eins enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrößern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Die in Anlage römisch zwei enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252214

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/381/A4/NOR40252214