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Art. 7

Fassungen
ab 04.11.1972 — BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute04.11.1972 BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.11.1972BGBl. Nr. 381/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

Höhere Gewalt

  1. Absatz eins,Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/381/A7/NOR40252240