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Art. 8

Fassungen
ab 04.11.1972 — BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.11.1972 BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.11.1972BGBl. Nr. 381/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 8

Gleichwertiger Ersatz

  1. Absatz eins,Die Verwaltung kann gestatten, daß auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder daß eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet; als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/381/A8/NOR40252218