Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
15.04.1981
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972, in der durch das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See geänderten Fassung (im folgenden kurz Schiffssicherheitsvertrag genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I, Regel 3, des Schiffssicherheitsvertrages ausgenommen sind.Das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,, in der durch das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See geänderten Fassung (im folgenden kurz Schiffssicherheitsvertrag genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins, Regel 3, des Schiffssicherheitsvertrages ausgenommen sind. (2)Absatz 2,Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977 (im folgenden kurz Seestraßenordnung 1972 genannt), findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (im folgenden kurz Seestraßenordnung 1972 genannt), findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung. (3)Absatz 3,Das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden kurz Freibord-Übereinkommen genannt), findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-Übereinkommens ausgenommen sind.Das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972, (im folgenden kurz Freibord-Übereinkommen genannt), findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 5, des Freibord-Übereinkommens ausgenommen sind. (4)Absatz 4,Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148064
Alte Dokumentnummer
N9197250944J