Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

Absatz eins, wird durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften einer durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen. Sie müssen entsprechend den Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft betrieben werden.
  2. Absatz 2,Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden,
    1. Litera a
      die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung von Seeschiffen besitzen und
    2. Litera b
      deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Seeschiffen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.
  3. Absatz 3,Auf eine Anerkennung im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift der anerkannten Klassifikationsgesellschaften sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins und 2 genannten Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften können bei diesen von jedermann käuflich erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148065

Alte Dokumentnummer

N9197250945J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P2/NOR12148065