Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Beachte
Abs. 1 und 4 werden durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.Absatz eins und 4 werden durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen durch Bescheid die in Kapitel I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen sowie die in Art. 14 des Freibord-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und der in Art. 16 des Freibord-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer gemäß § 2 Abs. 1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft übertragen, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen durch Bescheid die in Kapitel römisch eins Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen sowie die in Artikel 14, des Freibord-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung der in Kapitel römisch eins Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und der in Artikel 16, des Freibord-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anerkannten Klassifikationsgesellschaft übertragen, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, dieDie in Absatz eins, genannten Aufgaben dürfen nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die
in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;
sich verpflichten,
über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe der Behörde zu berichten,
bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 4 und 5 genannten Bescheide und Verordnungen zu sorgen,bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Bescheide und Verordnungen zu sorgen,
auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
(3)Absatz 3,In einem Verfahren gemäß Abs. 1 hat der betroffene Reeder (§ 484 HGB) Parteistellung.In einem Verfahren gemäß Absatz eins, hat der betroffene Reeder (Paragraph 484, HGB) Parteistellung.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Untersuchungen, Besichtigungen, Überprüfungen oder der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten von seiten der Klassifikationsgesellschaft oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben an die betreffende Klassifikationsgesellschaft durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr zu widerrufen.(Verfassungsbestimmung) Ergeben sich bei den in Absatz eins, genannten Untersuchungen, Besichtigungen, Überprüfungen oder der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten von seiten der Klassifikationsgesellschaft oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben an die betreffende Klassifikationsgesellschaft durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr zu widerrufen.
(5)Absatz 5,Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Behörde keine Änderungen vorgenommen werden. Für eine solche Genehmigung sind die Bestimmungen des § 4 anzuwenden.Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Behörde keine Änderungen vorgenommen werden. Für eine solche Genehmigung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Reeder muß die nach dem Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar an dem Schiff anbringen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12148066
Alte Dokumentnummer
N9197250946J