Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Beachte
Abs. 1 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.Absatz eins, wird durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften einer durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen. Sie müssen entsprechend den Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft betrieben werden.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden,
die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung von Seeschiffen besitzen und
deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Seeschiffen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.
(3)Absatz 3,Auf eine Anerkennung im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift der anerkannten Klassifikationsgesellschaften sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.Auf eine Anerkennung im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift der anerkannten Klassifikationsgesellschaften sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften können bei diesen von jedermann käuflich erworben werden.Die in den Absatz eins und 2 genannten Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften können bei diesen von jedermann käuflich erworben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12148065
Alte Dokumentnummer
N9197250945J