Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

Absatz eins und 4 werden durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen durch Bescheid die in Kapitel römisch eins Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen sowie die in Artikel 14, des Freibord-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung der in Kapitel römisch eins Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und der in Artikel 16, des Freibord-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anerkannten Klassifikationsgesellschaft übertragen, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben dürfen nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die
    1. Ziffer eins
      in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;
    2. Ziffer 2
      sich verpflichten,
      1. Litera a
        über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe der Behörde zu berichten,
      2. Litera b
        bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Bescheide und Verordnungen zu sorgen,
      3. Litera c
        auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
  3. Absatz 3,In einem Verfahren gemäß Absatz eins, hat der betroffene Reeder (Paragraph 484, HGB) Parteistellung.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Ergeben sich bei den in Absatz eins, genannten Untersuchungen, Besichtigungen, Überprüfungen oder der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten von seiten der Klassifikationsgesellschaft oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben an die betreffende Klassifikationsgesellschaft durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Behörde keine Änderungen vorgenommen werden. Für eine solche Genehmigung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Reeder muß die nach dem Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar an dem Schiff anbringen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148066

Alte Dokumentnummer

N9197250946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P3/NOR12148066