Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 404.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sofern im Schiffssicherheitsvertrag oder im Freibord-Übereinkommen für Einzelfälle
    1. Ziffer eins
      Befreiungen oder Abweichungen vom Schiffssicherheitsvertrag oder vom Freibord-Übereinkommen oder von einzelnen ihrer Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Verwaltung abhängig gemacht werden,
    2. Ziffer 2
      für die Ausführung eines Schiffbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Schiffes oder eine Änderung am Schiff die Zustimmung der Verwaltung vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung von Schiffbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Schiffes durch die Verwaltung vorgesehen sind,
    hat der Reeder um eine solche Bewilligung, Zustimmung oder Überprüfung bei der Behörde unaufgefordert anzusuchen. Das Ansuchen ist zu begründen und mit allen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen zu versehen. Das Ansuchen ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, zu bewilligen bzw. die Richtigkeit der Berechnungen durch Bescheid festzustellen, wenn
    1. Litera a
      die im Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen,
    2. Litera b
      der Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf See nicht beeinträchtigt wird,
    3. Litera c
      die Erkenntnisse der Wissenschaft und der Erfahrung berücksichtigt sind.
  2. Absatz 2,Liegt für einen in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Schiffbauteil oder Ausrüstungsgegenstand die Genehmigung der hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag oder dem Freibord-Übereinkommen angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als Bewilligung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Wenn es für Einzelfälle im Schiffssicherheitsvertrag oder im Freibord-Übereinkommen vorgesehen ist, hat die Behörde die Vornahme von Untersuchungen und die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Litera b und c genannten Erfordernisse vorzuschreiben. Sie hat insbesondere für das Schiff einen Freibord durch Ausstellung eines Internationalen Freibord-Zeugnisses festzusetzen und erforderlichenfalls die Art und Weise der Ausgestaltung von Schiffbauteilen oder von Unterlagen für die Schiffsführung, soweit dies für die Sicherheit des Schiffes notwendig ist, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins und 3 ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft, in deren Überwachung das Schiff steht, einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148067

Alte Dokumentnummer

N9197250947J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P4/NOR12148067