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§ 14 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 14, Pistenlänge

  1. Absatz eins,Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Absatz 2,) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Absatz 3 bis 6 zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.
  3. Absatz 3,Die Grundlänge gemäß Absatz 2, ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147956

alte Dokumentnummer

N9197249351J